Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Stand: 12.11.2022
Wird zitiert von 4
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- BSG, 01.09.1999 – B 13 RJ 73/98 RZitiert von 14
- BSG, 22.10.1998 – B 5 RJ 56/97 RZitiert von 21
- SG Duisburg, 17.04.2014 – S 10 R 1381/10
- LSG NRW, 10.09.1999 – L 3 RA 45/98Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/274b#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/274b#abs-2 (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/274b#abs-3 (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.